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   LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11   

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LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11 (https://dejure.org/2012,240)
LG Köln, Entscheidung vom 12.01.2012 - 91 O 77/11 (https://dejure.org/2012,240)
LG Köln, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 91 O 77/11 (https://dejure.org/2012,240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen Aktionär; Kriterien zur Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Vorstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 161; AktG § 243 Abs. 1
    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen Aktionär; Kriterien zur Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Vorstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05

    Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Daraus folgt, dass Beratungsverträge, die die Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied schließt, wegen Umgehung des § 113 AktG gemäß § 134 BGB nichtig sind, wenn die übernommene Beratungstätigkeit von der im Rahmen der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats bestehenden Beratungspflicht umfasst wird (BGHZ 114, 127 ff. - juris Rn. 10; BGHZ 168, 188 ff. - juris Rn.16; BGHZ 170, 60 ff. - juris Rn. 13 f.).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Aktiengesellschaft einen Beratungsvertrag mit einem Unternehmen schließt, an dem das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist und ihm deshalb mittelbar nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die Beratungstätigkeit zufließen (BGHZ 170, 60 - juris Rn. 10; BGH ZIP 2007, 1056 - juris Rn. 11), weil aus der Sicht der Gesellschaft die Gefahrenlage dieselbe ist.

    Auf die Fragen, in welcher Höhe das Aufsichtsratsmitglied an der Vertragspartnerin der Aktiengesellschaft beteiligt ist oder ob es die geschuldeten Vertragsleistungen selbst zu erbringen hat, um es in diesem Zusammenhang nicht an, weil es allein um die Sicherstellung der im Interesse der Gesellschaft unerlässliche Wahrnehmung der von auch mittelbaren Einflussnahme des Vorstandes unabhängigen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats geht (BGHZ 170, 60 , juris Rn. 10).

    Ein solcher Rahmenvertrag ist nicht nach §§ 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, wenn die Aufgaben des Beraters nicht abschließend bezeichnet, sondern nur beispielhaft aufgezählt werden (BGHZ 170, 60 - juris Rn. 14).

    Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass bei der ganz allgemeinen und nicht weiter konkretisierten Übertragung von Beratungsleistungen auch Gegenstände im Rahmen des Beratervertrages wahrgenommen und honoriert werden, die die das Aufsichtsratsmitglied organschaftlich schuldet, wie z.B. die Beratung der Gesellschaft bei dem Abschluss von Unternehmens-und Beteiligungskaufverträgen und bei der Eingehung strategischer Allianzen, bei der Beratung zu Finanzierungsmodellen zur Ausstattung mit liquiden Mitteln (Kapitalerhöhungen...), für die Beratung bei sonstigen Kapitalmaßnahmen sowie für die Beratung bei internen Strukturierungen (vergleiche zu diesen Gegenständen BGHZ 170, 60 - juris Rn. 14).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob eine nachträgliche Genehmigung generell zur Einhaltung der sich aus §§ 113, 114 AktG ergebenden Anforderungen ausreicht, in BGHZ 170, 60 ff. offen gelassen (juris Rn. 15).

  • BGH, 09.11.2009 - II ZR 154/08

    Zulassung einer Revision aufgrund der Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Es entspricht deshalb ständiger Rechtsprechung, dass zwar auch Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind, aber nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führt (eingehend BGHZ 153, 47 ff.; zuletzt BGH vom 9.11.2009 - II ZR 154/08, AG 2010, 79).

    An einem eindeutigen Gesetzesverstoß fehlt es ferner dann, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sich nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt hat (BGH AG 2010, 79).

    Solange die Rechtslage ober- oder höchstrichterlich nicht geklärt ist, kommt deshalb eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses wegen eines Gesetzes- oder Satzungsverstoßes der Organmitglieder nicht in Betracht (OLG München AG 2008, 593 ff. - juris Rn. 53 [Vorinstanz zu BGH AG 2010, 79]).

    (BGH AG 2010, 79 = ZIP 2009, 2436).

  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Aktiengesellschaft einen Beratungsvertrag mit einem Unternehmen schließt, an dem das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist und ihm deshalb mittelbar nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für die Beratungstätigkeit zufließen (BGHZ 170, 60 - juris Rn. 10; BGH ZIP 2007, 1056 - juris Rn. 11), weil aus der Sicht der Gesellschaft die Gefahrenlage dieselbe ist.

    Ebenfalls für nicht genehmigungsfähig hat der Bundesgerichtshof einen Beratungs-Rahmenvertrag gehalten, in dem die "anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft" übertragen worden war (BGH ZIP 2007, 1056 - juris Rn. 16).

  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Daraus folgt, dass Beratungsverträge, die die Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied schließt, wegen Umgehung des § 113 AktG gemäß § 134 BGB nichtig sind, wenn die übernommene Beratungstätigkeit von der im Rahmen der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats bestehenden Beratungspflicht umfasst wird (BGHZ 114, 127 ff. - juris Rn. 10; BGHZ 168, 188 ff. - juris Rn.16; BGHZ 170, 60 ff. - juris Rn. 13 f.).

    Verträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, weil sie Beratungsgegenstände umfassen, die auch zur Organtätigkeit gehören oder gehören können, sind von vorne herein nicht von § 114 Abs. 1 AktG gedeckt (BGHZ 126, 340 - juris Rn. 8 f.; BGHZ 168, 188 - juris Rn. 16).

  • OLG Köln, 09.07.2009 - 18 U 167/08

    Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen Gesetz oder Satzung liegt nur dann vor, wenn die Verletzung von Gesetz oder Satzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (OLG Köln AG 2010, 219 - juris Rn. 22; ebenso OLG Stuttgart AG 2011, 93 ff. - juris Rn. 370 ff.).

    Nach der oben dargestellten Rechtsprechung u. a. des Oberlandesgerichts Köln (AG 2010, 219) liegt ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß des Organmitgliedes gegen Gesetz oder Satzung nur dann vor, wenn dieser Verstoß den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war.

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Eine unrichtige Entsprechenserklärung begründet einen Gesetzesverstoß, der jedem der erklärungspflichtigen Organe zur Last fällt, soweit ihre Mitglieder die anfängliche oder später eintretende Unrichtigkeit der Erklärung kannten oder kennen mussten und sie gleichwohl nicht für eine Richtigstellung besorgt haben (BGHZ 180, 9 ff.; BGHZ 182, 272 ff).
  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Eine unrichtige Entsprechenserklärung begründet einen Gesetzesverstoß, der jedem der erklärungspflichtigen Organe zur Last fällt, soweit ihre Mitglieder die anfängliche oder später eintretende Unrichtigkeit der Erklärung kannten oder kennen mussten und sie gleichwohl nicht für eine Richtigstellung besorgt haben (BGHZ 180, 9 ff.; BGHZ 182, 272 ff).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Es entspricht deshalb ständiger Rechtsprechung, dass zwar auch Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind, aber nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führt (eingehend BGHZ 153, 47 ff.; zuletzt BGH vom 9.11.2009 - II ZR 154/08, AG 2010, 79).
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Daraus folgt, dass Beratungsverträge, die die Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied schließt, wegen Umgehung des § 113 AktG gemäß § 134 BGB nichtig sind, wenn die übernommene Beratungstätigkeit von der im Rahmen der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats bestehenden Beratungspflicht umfasst wird (BGHZ 114, 127 ff. - juris Rn. 10; BGHZ 168, 188 ff. - juris Rn.16; BGHZ 170, 60 ff. - juris Rn. 13 f.).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2011 - 5 U 30/10

    Aktiengesellschaft: Zahlungen des Vorstands an ein Aufsichtsratsmitglied ohne

    Auszug aus LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11
    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sie in seiner Entscheidung vom 15.2.2011 (Fresenius, ZIP 2011, 425) verneint.
  • BVerfG, 05.11.2001 - 1 BvR 1523/00

    Keine Interessenkollision bei einem Rechtsanwalt, der als Justitiar eines

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

  • OLG München, 07.05.2008 - 7 U 5618/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses für den

  • OLG Koblenz, 29.11.2006 - 1 U 44/06

    Bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch für Rechtsanwaltshonorar wegen

  • OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 12 U 136/08

    Garantievertrag: Auslegung des Vertrages und Bestimmung der Höhe einer

  • LG Köln, 22.04.2009 - 91 O 59/07

    Heilung eines wegen Stimmrechtsverlusts aufgrund Verstoßes gegen

  • OLG Köln, 31.01.2013 - 18 U 21/12

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes in der Hauptversammlung einer

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.01.2012 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (91 O 77/11) teilweise abgeändert:.

    Der Kläger und dessen Streithelfer beantragen, das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 12.01.2012 - 91 O 77/11 - abzuändern und.

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